Statut des Verbandes Österreichischer Archivarinnen und Archivare

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen VERBAND ÖSTERREICHISCHER ARCHIVARINNEN UND ARCHIVARE (VÖA) und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der VÖA, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Berufsorganisation, deren Ziel es ist, das österreichische Archivwesen und seine wissenschaftlichen Belange zu fördern und die Interessen seiner Mitglieder im In- und Ausland zu vertreten.

§ 3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Dieses Ziel soll erreicht werden:

  1. durch Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung;
  2. durch Information und fachliche Beratung der Mitglieder;
  3. durch Vertretung der Interessen des Berufsstandes im In- und Ausland;
  4. durch die Veranstaltung von Fachtagungen, Vorträgen und Exkursionen;
  5. durch die Herausgabe der Fachzeitschrift „Scrinium“.

Der VÖA kann sich zur Erreichung der Vereinsziele über Empfehlung des Vorstands mit anderen Fachverbänden unter einer Dachorganisation zusammenschließen.

§ 4 Finanzielle Mittel

Die Mittel für alle unter § 3 angeführten Vorhaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden und Stiftungen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:

  1. ordentliche Mitglieder;
  2. außerordentliche Mitglieder;
  3. Ehrenmitglieder, Förderer.

§ 6 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle aktiven oder im Ruhestand befindlichen Personen werden, die eine archivarische oder archivrestauratorische Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Aufnahmeverweigerung steht dem Betroffenen eine Berufung an die Generalversammlung offen.

§ 7 Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags fördern. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Außerordentliche Mitglieder beziehen die Vereinspublikationen, haben jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

§ 8 Ehrenmitglieder, Förderer

  1. Zu Ehrenmitgliedern können nur physische oder juristische Personen ernannt werden, die sich um das österreichische oder allgemeine Archivwesen, um die Archivistik im Allgemeinen, um die Geschichtswissenschaft oder den VÖA besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  2. Förderer können juristische oder physische Personen sein, die den Verein durch einen höheren Jahresbeitrag fördern, der vom Vorstand festgesetzt wird. Als Förderer gelten auch jene physischen oder juristischen Personen, die den Verein durch eine einmalige Zuwendung fördern. Die Höhe dieser Zuwendung wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und einen Mitgliedsbeitrag zu leisten sowie alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des VÖA teilzunehmen und die Vereinspublikationen zu beziehen.
  2. Ordentliche Mitglieder haben sowohl Stimmrecht in der Generalversammlung als auch das Recht zur aktiven und passiven Wahl. Stimm- und Wahlrecht können einem ordentlichen Mitglied schriftlich delegiert werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder und Förderer genießen alle Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersön­lichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Zeitpunkt des Austritts entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  2. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand ohne Verständigung des Mitglieds vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung möglich, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung (§12);
  2. der Vorstand (§14);
  3. die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen (§18);
  4. das Schiedsgericht (§19).

§ 12 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ i. S. des Vereinsgesetzes 2002 und findet alljährlich einmal statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) stattzufinden. Eine solche außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
  3. Für die Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentreten derselben schriftlich beim Sekretariat einzubringen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Die Generalversammlung ist bei statutenmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.
  8. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident / die Präsidentin oder sein (ihr) Stellvertreter / seine (ihre) Stellvertreterin (Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen).
  10. Über die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem Beschlussfähigkeit und Stimmenverhältnisse, wie auch die anderen zur statutenmäßigen Gültigkeit der Beschlüsse notwendigen Angaben ersichtlich sein müssen.

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung

Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:

  1. Entgegennahme des Vorstandsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer sowie Beschlussfassung darüber;
  2. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin;
  3. Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen;
  4. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  9. Beschlussfassung über die Änderung des Statuts;
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin sowie aus zwei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, dem Sekretär / der Sekretärin, dem Kassier / der Kassierin und deren Stellvertretern / Stellvertreterinnen, höchstens zwölf weiteren ordentlichen Mitgliedern und dem / der jeweiligen Generaldirektor / Generaldirektorin des Österreichischen Staatsarchivs.
  2. In den Vorstand können ordentliche Mitglieder gewählt werden, die im aktiven Archivdienst stehen oder das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand, der – ausgenommen der Generaldirektor / die Generaldirektorin des Österreichischen Staatsarchivs – von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  4. Der Präsident / die Präsidentin wird von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand wird vom Sekretär / der Sekretärin im Einverständnis mit dem Präsidenten / der Präsidentin oder einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme § 10.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 14.2 und 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 14.9) und Rücktritt (§ 14.10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands ihrer Funktion entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts­erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die General­versammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:

  1. Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  2. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  3. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
  4. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern;
  7. Entscheidung über Aufnahme von Förderern;
  8. Entscheidung über Zuwendungen im Sinne von § 4;
  9. Einsetzung von Kommissionen zur Erledigung bestimmter Spezialaufgaben, wozu die Beiziehung vorstandsfremder Personen gestattet ist;
  10. Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident / die Präsidentin vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Die Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen haben ihn / sie dabei zu unterstützen oder zu vertreten.
  2. Dem Sekretär / der Sekretärin obliegt die Geschäftsführung des Vereins sowie die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
  3. Der Kassier / die Kassierin sorgt für die ordentliche Geldgebarung des Vereins.
  4. Sekretär / Sekretärin und Kassier / Kassierin werden von ihren Stellvertretern / Stellvertreterinnen unterstützt.
  5. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten / der Präsidentin und des Sekretärs / der Sekretärin, in Geldangelegenheiten des Präsidenten / der Präsidentin und des Kassiers / der Kassierin. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten / der Präsidentin ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin, an jene des Sekretärs / der Sekretärin oder des Kassiers / der Kassierin die jeweilige Stellvertreter / Stellvertreterinnen.
  6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident / die Präsidentin berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 17 Fachgruppen

Im Rahmen des VÖA können Fachgruppen gebildet werden, in denen Probleme des jeweiligen engeren Fachbereichs (z.B. der kirchlichen Archive, Universitätsarchive und Archive wissenschaftlicher Institutionen) erörtert und behandelt werden. Fachgruppen wählen ihre Vorsitzenden und führen eigene Veranstaltungen durch. Sie sind im Vorstand des VÖA vertreten und berichten jährlich über ihre Tätigkeit. Die Einrichtung oder Auflösung einer Fachgruppe bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

§ 18 Die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen

  1. Die zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen sowie ihre Vertreter / Vertreterinnen werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen obliegt die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie der statutenmäßigen Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 19 Das Schiedsgericht

  1. Das vereinsinterne Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter / Schiedsrichterin namhaft macht. Diese namhaft gemachten Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum / zur Vorsitzen­den des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
  3. Über die Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Vereinsvermögens entscheidet der letzte Vorstand. Dieses Vermögen soll einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Institution mit ähnlichen wissenschaftlichen Zielen zufallen.

Die Statuten wurden mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien, Vereinsangelegenheiten, nicht untersagt.

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