{"id":1136,"date":"2021-08-11T15:28:00","date_gmt":"2021-08-11T15:28:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.voea.at\/?page_id=1136"},"modified":"2025-02-05T09:11:05","modified_gmt":"2025-02-05T09:11:05","slug":"statut","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.voea.at\/index.php\/statut\/","title":{"rendered":"Statut"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Statuten des Verbandes \u00d6sterreichischer Archivarinnen und Archivare<\/h2>\n\n\n\n<div style=\"height:30px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.voea.at\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/Statut-des-Verbandes-Oesterreichischer-Archivarinnen-und-Archivare_Stand-1.2.2025.pdf\" data-type=\"attachment\" data-id=\"4334\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">PDF als Download<\/a><\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:10px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen VERBAND \u00d6STERREICHISCHER ARCHIVARINNEN UND ARCHIVARE (V\u00d6A) und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der V\u00d6A, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Berufsorganisation, deren Ziel es ist, das \u00f6sterreichische Archivwesen und seine wissenschaftlichen Belange zu f\u00f6rdern und die Interessen seiner Mitglieder im In- und Ausland zu vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Ziel soll erreicht werden:<\/p>\n\n\n\n<p>durch F\u00f6rderung der beruflichen Aus- und Fortbildung;<\/p>\n\n\n\n<p>durch Information und fachliche Beratung der Mitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>durch Vertretung der Interessen des Berufsstandes im In- und Ausland;<\/p>\n\n\n\n<p>durch die Veranstaltung von Fachtagungen, Vortr\u00e4gen und Exkursionen;<\/p>\n\n\n\n<p>durch die Herausgabe der Fachzeitschrift \u201eScrinium\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Der V\u00d6A kann sich zur Erreichung der Vereinsziele \u00fcber Empfehlung des Vorstands mit anderen Fachverb\u00e4nden unter einer Dachorganisation zusammenschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Finanzielle Mittel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mittel f\u00fcr alle unter \u00a7 3 angef\u00fchrten Vorhaben werden durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Subventionen, Spenden und Stiftungen aufgebracht. Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags wird f\u00fcr jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Arten der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:<\/p>\n\n\n\n<p>ordentliche Mitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>au\u00dferordentliche Mitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>Ehrenmitglieder, F\u00f6rderer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Ordentliche Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen alle aktiven oder im Ruhestand befindlichen Personen werden, die eine archivarische oder archivrestauratorische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben oder ausge\u00fcbt haben, sowie Personen, die eine einschl\u00e4gige archivarische Ausbildung absolvieren oder absolviert haben. \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Aufnahmeverweigerung steht dem Betroffenen eine Berufung an die Generalversammlung offen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Au\u00dferordentliche Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferordentliche Mitglieder k\u00f6nnen physische und juristische Personen werden, welche die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Au\u00dferordentliche Mitglieder beziehen die Vereinspublikationen, haben jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung. \u00dcber die Aufnahme von au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Ehrenmitglieder, F\u00f6rderer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen nur physische oder juristische Personen ernannt werden, die sich um das \u00f6sterreichische oder allgemeine Archivwesen, um die Archivistik im Allgemeinen, um die Geschichtswissenschaft oder den V\u00d6A besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00f6rderer k\u00f6nnen juristische oder physische Personen sein, die den Verein durch einen h\u00f6heren Jahresbeitrag f\u00f6rdern, der vom Vorstand festgesetzt wird. Als F\u00f6rderer gelten auch jene physischen oder juristischen Personen, die den Verein durch eine einmalige Zuwendung f\u00f6rdern. Die H\u00f6he dieser Zuwendung wird vom Vorstand festgesetzt. \u00dcber die Aufnahme von F\u00f6rderern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kr\u00e4ften zu unterst\u00fctzen und einen Mitgliedsbeitrag zu leisten sowie alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des V\u00d6A teilzunehmen und die Vereinspublikationen zu beziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ordentliche Mitglieder haben sowohl Stimmrecht in der Generalversammlung als auch das Recht zur aktiven und passiven Wahl. Stimm- und Wahlrecht k\u00f6nnen einem ordentlichen Mitglied schriftlich delegiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ehrenmitglieder und F\u00f6rderer genie\u00dfen alle Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod \u2013 bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6n\u00adlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er entbindet nicht von der Erf\u00fcllung der bis zum Zeitpunkt des Austritts entstandenen Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Verein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand ohne Verst\u00e4ndigung des Mitglieds vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit dem Mitgliedsbeitrag im R\u00fcckstand geblieben ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung m\u00f6glich, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Organe des Vereins sind:<\/p>\n\n\n\n<p>die Generalversammlung (\u00a712);<\/p>\n\n\n\n<p>der Vorstand (\u00a714);<\/p>\n\n\n\n<p>die Rechnungspr\u00fcfer \/ Rechnungspr\u00fcferinnen (\u00a718);<\/p>\n\n\n\n<p>das Schiedsgericht (\u00a719).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Die Generalversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c i. S. des Vereinsgesetzes 2002 und findet allj\u00e4hrlich einmal statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begr\u00fcndeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a721 Abs. 5 erster Satz VereinsG) stattzufinden. Eine solche au\u00dferordentliche Generalversammlung ist sp\u00e4testens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Antr\u00e4ge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentreten derselben schriftlich beim Sekretariat einzubringen.<\/p>\n\n\n\n<p>G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Generalversammlung ist bei statutenm\u00e4\u00dfiger Einberufung ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschl\u00fcsse \u00fcber Statuten\u00e4nderung oder Aufl\u00f6sung des Vereins bed\u00fcrfen einer Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Pr\u00e4sidenten\/der Pr\u00e4sidentin.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident \/ die Pr\u00e4sidentin oder sein (ihr) Stellvertreter \/ seine (ihre) Stellvertreterin (Vizepr\u00e4sidenten \/ Vizepr\u00e4sidentinnen).<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, aus dem Beschlussf\u00e4higkeit und Stimmenverh\u00e4ltnisse, wie auch die anderen zur statutenm\u00e4\u00dfigen G\u00fcltigkeit der Beschl\u00fcsse notwendigen Angaben ersichtlich sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Aufgaben der Generalversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:<\/p>\n\n\n\n<p>Entgegennahme des Vorstandsberichts und des Berichts der Rechnungspr\u00fcfer sowie Beschlussfassung dar\u00fcber;<\/p>\n\n\n\n<p>Wahl des Pr\u00e4sidenten \/ der Pr\u00e4sidentin;<\/p>\n\n\n\n<p>Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer \/ Rechnungspr\u00fcferinnen;<\/p>\n\n\n\n<p>Beratung und Beschlussfassung \u00fcber die vom Vorstand vorgelegten Antr\u00e4ge;<\/p>\n\n\n\n<p>Entlastung des Vorstandes<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidung \u00fcber Einspr\u00fcche gegen Ausschl\u00fcsse von der Mitgliedschaft;<\/p>\n\n\n\n<p>Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<\/p>\n\n\n\n<p>Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge;<\/p>\n\n\n\n<p>Beschlussfassung \u00fcber die \u00c4nderung des Statuts;<\/p>\n\n\n\n<p>Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14 Der Vorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand besteht aus dem Pr\u00e4sidenten \/ der Pr\u00e4sidentin sowie aus zwei Vizepr\u00e4sidenten \/ Vizepr\u00e4sidentinnen, dem Sekret\u00e4r \/ der Sekret\u00e4rin, dem Kassier \/ der Kassierin und deren Stellvertretern \/ Stellvertreterinnen, h\u00f6chstens zw\u00f6lf weiteren ordentlichen Mitgliedern und dem \/ der jeweiligen Generaldirektor \/ Generaldirektorin des \u00d6sterreichischen Staatsarchivs.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Vorstand k\u00f6nnen ordentliche Mitglieder gew\u00e4hlt werden, die im aktiven Archivdienst stehen oder das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder betr\u00e4gt vier Jahre, Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand, der \u2013 ausgenommen der Generaldirektor \/ die Generaldirektorin des \u00d6sterreichischen Staatsarchivs \u2013 von der Generalversammlung gew\u00e4hlt wird, hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pr\u00e4sident \/ die Pr\u00e4sidentin wird von der Generalversammlung f\u00fcr eine Funktionsperiode von vier Jahren gew\u00e4hlt. Eine zweimalige Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand wird vom Sekret\u00e4r \/ der Sekret\u00e4rin im Einverst\u00e4ndnis mit dem Pr\u00e4sidenten \/ der Pr\u00e4sidentin oder einem Vizepr\u00e4sidenten \/ einer Vizepr\u00e4sidentin einberufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte derselben erschienen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme \u00a7 10.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Pr\u00e4sidenten \/ der Pr\u00e4sidentin.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (\u00a7 14.2 und 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (\u00a7 14.9) und R\u00fccktritt (\u00a7 14.10).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands ihrer Funktion entheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktritts\u00aderkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die General\u00adversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Aufgaben des Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<p>Aufstellung des j\u00e4hrlichen Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<\/p>\n\n\n\n<p>Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlung;<\/p>\n\n\n\n<p>Vorbereitung der Antr\u00e4ge f\u00fcr die Generalversammlung;<\/p>\n\n\n\n<p>Obsorge f\u00fcr den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschl\u00fcsse;<\/p>\n\n\n\n<p>Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<\/p>\n\n\n\n<p>Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern;<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidung \u00fcber Aufnahme von F\u00f6rderern;<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidung \u00fcber Zuwendungen im Sinne von \u00a7 4;<\/p>\n\n\n\n<p>Einsetzung von Kommissionen zur Erledigung bestimmter Spezialaufgaben, wozu die Beiziehung vorstandsfremder Personen gestattet ist;<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Pr\u00e4sident \/ die Pr\u00e4sidentin vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach au\u00dfen, und f\u00fchrt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Die Vizepr\u00e4sidenten \/ Vizepr\u00e4sidentinnen haben ihn\/sie dabei zu unterst\u00fctzen oder zu vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Sekret\u00e4r \/ der Sekret\u00e4rin obliegt die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins sowie die F\u00fchrung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kassier \/ die Kassierin sorgt f\u00fcr die ordentliche Geldgebarung des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>Sekret\u00e4r \/ Sekret\u00e4rin und Kassier \/ Kassierin werden von ihren Stellvertretern \/ Stellvertreterinnen unterst\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Pr\u00e4sidenten \/ der Pr\u00e4sidentin und des Sekret\u00e4rs \/ der Sekret\u00e4rin, in Geldangelegenheiten des Pr\u00e4sidenten \/ der Pr\u00e4sidentin und des Kassiers \/ der Kassierin. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Pr\u00e4sidenten\/ der Pr\u00e4sidentin ein Vizepr\u00e4sident \/ eine Vizepr\u00e4sidentin, an jene des Sekret\u00e4rs \/ der Sekret\u00e4rin oder des Kassiers \/ der Kassierin die jeweilige Stellvertreter \/ Stellvertreterinnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Gefahr im Verzug ist der Pr\u00e4sident \/ die Pr\u00e4sidentin berechtigt, gegen nachtr\u00e4glichen Bericht an den Vorstand unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17 Fachgruppen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des V\u00d6A k\u00f6nnen Fachgruppen gebildet werden, in denen Probleme des jeweiligen engeren Fachbereichs (z.B. der kirchlichen Archive, Universit\u00e4tsarchive und Archive wissenschaftlicher Institutionen) er\u00f6rtert und behandelt werden. Fachgruppen w\u00e4hlen ihre Vorsitzenden und f\u00fchren eigene Veranstaltungen durch. Sie sind im Vorstand des V\u00d6A vertreten und berichten j\u00e4hrlich \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit. Die Einrichtung oder Aufl\u00f6sung einer Fachgruppe bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 18 Die Rechnungspr\u00fcfer \/ Rechnungspr\u00fcferinnen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die zwei Rechnungspr\u00fcfer \/ Rechnungspr\u00fcferinnen sowie ihre Vertreter \/ Vertreterinnen werden von der Generalversammlung jeweils f\u00fcr die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Rechnungspr\u00fcfern \/ Rechnungspr\u00fcferinnen obliegt die Gesch\u00e4ftskontrolle und die \u00dcberpr\u00fcfung des Rechnungsabschlusses sowie der statutenm\u00e4\u00dfigen Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung zu berichten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19 Das Schiedsgericht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das vereinsinterne Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter \/ Schiedsrichterin namhaft macht. Diese namhaft gemachten Schiedsrichter \/ Schiedsrichterinnen w\u00e4hlen ein drittes ordentliches Mitglied zum \/ zur Vorsitzen\u00adden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern g\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 20 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Aufl\u00f6sung binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung der Vereinsbeh\u00f6rde schriftlich anzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Aufl\u00f6sung innerhalb derselben Frist in einer f\u00fcr amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Vereinsverm\u00f6gens entscheidet der letzte Vorstand. Dieses Verm\u00f6gen soll einem gemeinn\u00fctzigen Verein oder einer gemeinn\u00fctzigen Institution mit \u00e4hnlichen wissenschaftlichen Zielen zufallen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Die Statuten wurden mit Bescheid der Sicherheitsdirektion f\u00fcr Wien, Vereinsangelegenheiten, nicht untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten des Verbandes \u00d6sterreichischer Archivarinnen und Archivare PDF als Download \u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich Der Verein f\u00fchrt den Namen VERBAND \u00d6STERREICHISCHER ARCHIVARINNEN UND ARCHIVARE (V\u00d6A) und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich. 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